- Einführung einer Überlassungshöchstdauer (die Dauer, welche dieselbe Person maximal von einem Betrieb als Leiharbeiter*in beschäftigt werden darf) von 18 Monaten. Diese soll auch mit einer vorhandenen Unterbrechung des Personalleasings gelten. Bei einer weiteren Entleihung werden die vorherigen Wochen angerechnet.
- Die Einführung einer Kündigungsfrist von vier Wochen.
In einigen Fällen kommt es dazu, dass Arbeitnehmer*innen monatelang als Leiharbeiter*in in einem Betrieb sind. Die jetzige Grenze beträgt 18 Monate ohne Unterbrechung. Nach einer dreimonatigen Unterbrechung beginnt das Ganze aber wieder bei 0 und eine weitere Entleihung von bis zu 18 Monaten ist möglich. Wir glauben, wenn ein Betrieb eine Person 18 als Leiharbeiter*in beschäftigt hat, kann diese Person auch fest angestellt werden!
Zurzeit betragen die Kündigungsfristen für Leiharbeiter*innen meist nur wenige Tage(!). Dies bedeutet eine große Ungewissheit und Unsicherheit für die Arbeitnehmer*innen.
Wird bei der Arbeitnehmer*innenüberlassung ein Zeitarbeitstarifvertrag angewendet, und das ist der Regelfall, hat der/die Leiharbeiter*in erst nach neun Monaten(!) ununterbrochener Überlassung an denselben Betrieb einen gesetzlichen Equal-Pay-Anspruch. Bei bzw. nach einer Unterbrechung von drei Monaten und einem Tag beginnt diese Frist allerdings erneut. Dadurch können Leiharbeiter*innen durch (meist) miese Bezahlung als billige Arbeitskräfte ausgenutzt werden.