Änderung der Förderungsbedingungen für den Breitbandausbau: nicht mehr die vertragliche Höchstleistung als Förderkriterium zu verwenden, sondern die vertraglich garantierte Mindestleistung gemäß Telekommunikations-Verordnung.
Begründung:
Die vertragliche Höchstleistung (zum Beispiel „bis zu 50 MBit/s“) ist eine einigermaßen fiktive Größe, die nicht verbindlich vom Anbieter garantiert wird. Vertraglich garantiert wird nur die Mindestleistung laut Telekommunikations-Verordnung.
Empfehlung der Antragskommission:
Annahme
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