1/I/2021 Änderung der Satzung des Landesverbandes Niedersachsen der SPD

Status:
geändert angenommen

Die Satzung und Wahlordnung des Landesverbandes Niedersachsen der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (Beschlossen am 26. April 2014, mit den Änderungen vom 09. April 2016) wird wie folgt geändert bzw. ergänzt:

  • § 5 a (2) Die LandesvertreterInnenversammlung wird vom Landesvorstand einberufen; sie setzt sich zusammen aus den in den Bezirken gewählten 200 Delegierten. Jeder Bezirk erhält drei Grundmandate. Darüber hinaus sollen die Unterbezirke angemessen berücksichtigt sein. Die Verteilung der Mandate auf die Bezirke erfolgt nach dem Verhältnis der abgerechneten Mitgliederzahl des letzten Kalenderjahres vor der Einberufung der LandesvertreterInnenversammlung. (Änderungsfassung)
  • § 8 (4) Findet in einem Kalenderjahr kein Landesparteitag statt, wird der Landesparteirat mindestens einmal jährlich einberufen. Die Einberufung weiterer Sitzungen des Landesparteirates bleibt hiervon unberührt. (Änderungsfassung)
  • § 8 (5) S.2ff. Die Antragskommission(zum Landesparteirat) besteht aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter des Landesvorstandes und der Bezirke. Die auf Landesebene organisierten Arbeitsgemeinschaften entsenden je ein beratendes Mitglied. Über weitere beratende Mitglieder beschließt der Landesvorstand. (Änderungsfassung)
  • § 12a (6) Die Stimmabgabe (Verfahren Mitgliederentscheid) ist auch durch Briefwahl möglich. Briefwahlunterlagen sind einem Mitglied auf schriftliche oder telefonische Anfrage hin zuzusenden. Auch elektronische Abstimmungsverfahren sind zulässig, wenn hierfür die geheime Stimmabgabe gesichert ist. (Ergänzung)

 

Begründung:

 1. Anzahl der Delegierten zu Landesparteitagen und LandesvertreterInnenversammlungen:


Landesparteitage setzen sich zusammen aus den in den Bezirken gewählten 200 Delegierten und den Landesvorstandsmitgliedern. Jeder Bezirk erhält drei Grundmandate.

Zu LandesvertreterInnenversammlungen gibt es eine solche Grundmandats-Regelung nicht.

Diese unterschiedliche Regelung führt dazu, dass sich unterschiedliche Delegiertenzahlen für die Bezirke ergeben können, was jedoch kaum nachvollzogen werden kann.

Daher empfiehlt es sich, auch bei der Berechnung der Delegiertenzahlen für LandesvertreterInnenversammlungen drei Grundmandate je Bezirk zu berücksichtigen und die Delegiertenzahl auf 200 festzulegen.

Rechtliche Bedenken gegen eine Einführung dieser Grundmandate gibt es nicht. Die Rechtsstelle des Parteivorstandes hat dies auf Anfrage schriftlich mitgeteilt.

2. Anzahl der Sitzungen des Landesparteirates:

Seit dem Jahr 2014 gibt es den Landesparteirat in derzeitiger Form. Vorher handelte es sich um ein Gremium mit eigenem Vorstand. Durch die Neuregelung wurde festgelegt, dass es in Jahren mit einem Landesparteitag mindestens eine, in Jahren ohne Landesparteitag mindestens zwei Sitzungen des Landesparteirates stattfinden müssen.

Diese Mindestzahl hat sich in der Praxis als zu hoch erwiesen. Sie führt dazu, dass die Sitzungen mehrfach bereits relativ schwach besucht waren und die Gefahr trotz vielfältiger Mobilisierungsbemühungen bestand, dass nicht einmal die Hälfte der Delegierten und Landesvorstandsmitglieder anwesend war.

Daher wird die Regelung vorgeschlagen, dass es zukünftig lediglich mindestens eine Sitzung des Landesparteirates zwischen den regulären Landesparteitagen geben muss. Eine entsprechende Änderung sollte in § 8 (4) der Satzung vorgenommen werden.

3. Antragskommission zum Landesparteirat:

Es gibt keinen sachlichen Grund, warum die Antragskommission zum Landesparteirat doppelt so groß und damit aufwändiger zu besetzen ist wie die Antragskommission zu Landesparteitagen. Es wird daher vorgeschlagen, die Antragskommission zum Landesparteirat genauso zu besetzen wie die zum Landesparteitag.

4. Verfahren des Mitgliederentscheids:

§ 12a der Landessatzung sieht derzeit nicht vor, dass ein Mitgliederentscheid auch online erfolgen kann. Es wird daher vorgeschlagen, § 12 a (6) entsprechend zu ergänzen.

 

Empfehlung der Antragskommission:
Annahme der Spiegelstriche 2 bis 4. Rücküberweisung von Spiegelstrich 1 zur weiteren Beratung an den SPD-Landesvorstand
Beschluss: geändert angenommen
Beschluss-PDF: