40/I/2021 Bildungsauftrag erfüllen

Status:
Ablehnung

Die Landesregierung wird aufgefordert, sich in ihrer bildungspolitischen Arbeit stärker auf die Erfüllung des Bildungsauftrags zu konzentrieren, wie dieser in §2 des Niedersächsischen Schulgesetzes als gesellschaftlicher Werte-Konsens festgeschrieben ist. Sie möge dies durch folgende Maßnahmen umsetzen:

  1. Erhöhung der Ausbildungskapazitäten im Lehramtsstudium an niedersächsischen Hochschulen und vor allem in den Ausbildungsseminaren, um dem Mangel an qualifizierten Lehrkräften entgegen zu wirken.
  2. Schaffung von zusätzlichen Stellen für Lehrkräfte und qualifizierte Integrationskräfte mit sonderpädagogischer Qualifikation an den Schulen mit dem Ziel, kleinere Klassen- und Gruppengrößen zu ermöglichen.
  3. Bereitstellung angemessener personeller, finanzieller und materieller Ausstattung der Schulen um endlich den Auftrag zur Inklusion im staatlichen Bildungswesen fachgerecht zu erfüllen.

 

Begründung:

Im unten wiedergegebenen §2 des Niedersächsischen Schulgesetzes ist ein christlicher, liberaler und vor allem humanistischer Werte-Konsens als Bildungsauftrag an alle niedersächsischen Schulen formuliert. Im Zustand der ständigen Mangelverwaltung (Lehrkräfte, Fachkräfte für Inklusion, zu große Klassen) welche die schulische Praxis seit Jahrzehnten prägt, wurden die ethischen Grundsätze und der Auftrag zur Persönlichkeitsbildung der Schülerinnen und Schüler stark vernachlässigt. Ähnliche Entwicklungen haben bundes- und sogar europaweit zu einem Erstarken nationalistischer und populistischer Kräfte geführt. Nur durch eine Rückbesinnung auf die Bedeutung unseres Bildungssystems als Ermächtigungs-Instrument, wie es von der Sozialdemokratie in ihren Anfängen entworfen wurde, kann eine weitergehende gesellschaftliche Spaltung verhindert werden. Bildung ist der Schlüssel zur staatsbürgerlichen Souveränität, der Ausgang des Menschen aus seiner Unmündigkeit. Der Begriff der Bildung im Bildungssystem darf nicht weiter ausgehöhlt werden und zu wirtschaftlicher Verwertbarkeit von „Humankapital“ umgedeutet werden.

NSchG § 2
Bildungsauftrag der Schule

(1) Die Schule soll im Anschluß an die vorschulische Erziehung die Persönlichkeit der Schülerinnen und Schüler auf der Grundlage des Christentums, des europäischen Humanismus und der Ideen der liberalen, demokratischen und sozialen Freiheitsbewegungen weiterentwickeln. Erziehung und Unterricht müssen dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Niedersächsischen Verfassung entsprechen; die Schule hat die Wertvorstellungen zu vermitteln, die diesen Verfassungen zugrunde liegen. Die Schülerinnen und Schüler sollen fähig werden,

  • die Grundrechte für sich und jeden anderen wirksam werden zu lassen, die sich daraus ergebende staatsbürgerliche Verantwortung zu verstehen und zur demokratischen Gestaltung der Gesellschaft beizutragen,
  • nach ethischen Grundsätzen zu handeln sowie religiöse und kulturelle Werte zu erkennen und zu achten,
  • ihre Beziehungen zu anderen Menschen nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit, der Solidarität und der Toleranz sowie der Gleichberechtigung der Geschlechter zu gestalten,
  • den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere die Idee einer gemeinsamen Zukunft der europäischen Völker, zu erfassen und zu unterstützen und mit Menschen anderer Nationen und Kulturkreise zusammenzuleben,
  • ökonomische und ökologische Zusammenhänge zu erfassen,
  • für die Erhaltung der Umwelt Verantwortung zu tragen und gesundheitsbewußt zu leben,
  • Konflikte vernunftgemäß zu lösen, aber auch Konflikte zu ertragen,
  • sich umfassend zu informieren und die Informationen kritisch zu nutzen,
  • ihre Wahrnehmungs- und Empfindungsmöglichkeiten sowie ihre Ausdrucksmöglichkeiten unter Einschluß der bedeutsamen jeweiligen regionalen Ausformung des Niederdeutschen oder des Friesischen zu entfalten,
  • sich im Berufsleben zu behaupten und das soziale Leben verantwortlich mitzugestalten.

Die Schule hat den Schülerinnen und Schülern die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Dabei sind die Bereitschaft und Fähigkeit zu fördern, für sich allein wie auch gemeinsam mit anderen zu lernen und Leistungen zu erzielen. Die Schülerinnen und Schüler sollen zunehmend selbständiger werden und lernen, ihre Fähigkeiten auch nach Beendigung der Schulzeit weiterzuentwickeln.

(2) Die Schule soll Lehrkräften sowie Schülerinnen und Schülern den Erfahrungsraum und die Gestaltungsfreiheit bieten, die zur Erfüllung des Bildungsauftrags erforderlich sind.

 

Empfehlung der Antragskommission:
Ablehnung
Beschluss: Ablehnung
Text des Beschlusses:

Die Landesregierung wird aufgefordert, sich in ihrer bildungspolitischen Arbeit stärker auf die Erfüllung des Bildungsauftrags zu konzentrieren, wie dieser in §2 des Niedersächsischen Schulgesetzes als gesellschaftlicher Werte-Konsens festgeschrieben ist. Sie möge dies durch folgende Maßnahmen umsetzen:

  1. Erhöhung der Ausbildungskapazitäten im Lehramtsstudium an niedersächsischen Hochschulen und vor allem in den Ausbildungsseminaren, um dem Mangel an qualifizierten Lehrkräften entgegen zu wirken.
  2. Schaffung von zusätzlichen Stellen für Lehrkräfte und qualifizierte Integrationskräfte mit sonderpädagogischer Qualifikation an den Schulen mit dem Ziel, kleinere Klassen- und Gruppengrößen zu ermöglichen.
  3. Bereitstellung angemessener personeller, finanzieller und materieller Ausstattung der Schulen um endlich den Auftrag zur Inklusion im staatlichen Bildungswesen fachgerecht zu erfüllen.

 

Beschluss-PDF: