13/I/2021 Ehrenamt sowie kommunalpolitische Mandatsträgerinnen und Mandatsträger stärken!

Status:
Erledigt

Kommunalpolitische Mandatsträgerinnen und Mandatsträger sowie Ehrenamtliche in Gänze sind die Kümmerer vor Ort. Wenn lokal der Schuh drückt, sind sie diejenigen, die ehrenamtlich vieles geben, um Probleme zu lösen, die Zukunft zu gestalten und den Staat zu unterstützen. Damit diese wichtigen ehrenamtlichen Säulen weiterhin aktiv sein können, bedarf es einer Stärkung des (kommunalpolitischen) Ehrenamts. Dafür sind diese zwei Maßnahmen notwendig:

  • NKomVG novellieren: Eine Novellierung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes soll einsetzen, um Nachteile bei der Freistellung unter Fortzahlung aller Entgelte während der regulären Arbeitszeit für kommunale Mandatsträger*innen zu beseitigen. Zudem soll das Gesetz um einen Abschnitt erweitert werden, der eine eindeutige Regelung der Freistellung von gewählten kommunalpolitischen Mandatsträgerinnen und Mandatsträger beinhaltet und dabei Ausgleichsregelungen für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber schafft sowie Rechtschutzmöglichkeiten für beide Seiten regelt.
  • Schutzvorschrift für Ehrenamtliche: Für die vielen ehrenamtlich Engagierten soll in Niedersachsen eine Schutzvorschrift ähnlich wie im Personalvertretungsgesetz geschaffen werden. Diese Vorschrift soll diese Bereiche inkludieren: Geltungsbereich, Freistellung, Kündigungsschutz, Ausgleich für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, Absicherung der Sozial- und Rentenbeiträge, weitere Rechtschutzmöglichkeiten sowie Strafen für Zuwiderhandlungen.

 

Begründung:

SPD und CDU haben sich in ihrem Koalitionsvertrag für die 18. Wahlperiode des Niedersächsischen Landtags auf die Förderung des Ehrenamts verständigt und wollen dafür „flexiblere Freistellungsregelungen“ für Ehrenamtliche schaffen (Zeile 1391). Eine solche Flexibilisierung ist dringend notwendig, weil einerseits ganz allgemein die Gewinnung Ehrenamtlicher schwieriger wird und dementsprechend Anreize zur Übernahme eines Ehrenamts geschaffen werden müssen. Andererseits fällt insbesondere die Gewinnung von Frauen für das Ehrenamt schwerer, weil hier neben der Vereinbarkeit von Beruf und Ehrenamt auch die Vereinbarkeit von Familie, Beruf und Ehrenamt nach wie vor eine erhebliche Herausforderung darstellt.

Die Freistellung von Abgeordneten stößt verschiedentlich auf erhebliche Widerstände seitens der Arbeitgeber, darunter auch Behörden des Landes. Erschwert werden die Freistellungs- und Verdienstausfallregelungen durch flexibilisierte Arbeitszeitmodelle.

Zur Absicherung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit könnte deshalb die Regelung des § 54 (2) NKomVG zur Freistellung der Abgeordneten analog den Regeln im Betriebsverfassungs- oder im Personalvertretungsgesetz gestaltet werden.

Zugleich muss sichergestellt werden, dass den Ehrenamtlichen in kommunalpolitischen Mandaten durch die Freistellung keine Nachteile bei der Sozial- und Rentenversicherung entstehen. Deshalb soll – entweder durch einen entsprechenden Passus im § 55 NKomVG geregelt werden, dass die Verdienstausfälle über den Arbeitgeber der kommunalen Mandatsträger*innen ausgezahlt und damit auch die entsprechenden Sozialabgaben aufgebracht werden.

Die Einzelheiten der genannten Forderungen könnten auch durch eine Ergänzung des NKomVG umgesetzt werden, wonach die Landesregierung dazu ermächtigt wird, entsprechende Regelungen durch Verordnungen zu erlassen.

Zudem gilt es bei dem Vorhaben dieses Antrags um die grundsätzliche Stärkung von Ehrenamtlichen – auch abseits der Kommunalpolitik. Der Staat bedient sich in vielen Bereichen des Ehrenamtes. Zum Teil sind bestimmte Bereiche sogar gesetzlich vorgesehen, wie bei den Freiwilligen Feuerwehren oder Elternvertretungen. Wenn der Staat bei der Erfüllung einiger Aufgaben auf das Ehrenamt zurückgreift, muss verlässlich dafür Sorge getragen werden, dass diese Menschen auch ausreichend gefördert und geschützt werden.

 

Empfehlung der Antragskommission:
Erledigt durch Enquete-Kommission Ehrenamt