7/I/2021 Leiharbeit klarer und fairer regeln!

Status:
Erledigt
  1. Einführung einer Überlassungshöchstdauer (die Dauer, welche dieselbe Person maximal von einem Betrieb als Leiharbeiter*in beschäftigt werden darf) von 18 Monaten. Diese soll auch mit einer vorhandenen Unterbrechung des Personalleasings gelten. Bei einer weiteren Entleihung werden die vorherigen Wochen angerechnet.
  2. Die Einführung einer Kündigungsfrist von vier Wochen.

 

Begründung:

In einigen Fällen kommt es dazu, dass Arbeitnehmer*innen monatelang als Leiharbeiter*in in einem Betrieb sind. Die jetzige Grenze beträgt 18 Monate ohne Unterbrechung. Nach einer dreimonatigen Unterbrechung beginnt das Ganze aber wieder bei 0 und eine weitere Entleihung von bis zu 18 Monaten ist möglich. Wir glauben, wenn ein Betrieb eine Person 18 als Leiharbeiter*in beschäftigt hat, kann diese Person auch fest angestellt werden!

Zurzeit betragen die Kündigungsfristen für Leiharbeiter*innen meist nur wenige Tage(!). Dies bedeutet eine große Ungewissheit und Unsicherheit für die Arbeitnehmer*innen.

Wird bei der Arbeitnehmer*innenüberlassung ein Zeitarbeitstarifvertrag angewendet, und das ist der Regelfall, hat der/die Leiharbeiter*in erst nach neun Monaten(!) ununterbrochener Überlassung an denselben Betrieb einen gesetzlichen Equal-Pay-Anspruch. Bei bzw. nach einer Unterbrechung von drei Monaten und einem Tag beginnt diese Frist allerdings erneut. Dadurch können Leiharbeiter*innen durch (meist) miese Bezahlung als billige Arbeitskräfte ausgenutzt werden.

 

Empfehlung der Antragskommission:
Erledigt durch Beschlussfassung Landesparteirat 3.11.2018