44/I/2021 Pflege- und Heimkinder von Kosten ihrer Unterbringung befreien

Status:
Annahme

In der Bundesrepublik Deutschland leben ungefähr 142.000 Heimkinder und 90.000 Pflegekinder (Stand: Dezember 2018). Hintergrund der Fremdunterbringungen sind immer vollstationäre Hilfen zur Erziehung, die vom Jugendamt gewährt und betreut werden.

Wie viele andere Jugendliche, die in ihren Herkunftsfamilien aufwachsen können, wollen auch Pflege- und Heimkinder ihr Ausbildungsgehalt für eigene Zwecke ausgeben oder sich in ihrer Jugend Geld dazu verdienen. Dies ist ihnen gesetzlich auch nicht verboten, Regelungen im Achten Sozialgesetzbuch (§ 94) führen jedoch dazu, dass sie insgesamt 75 % ihres Einkommens an das Jugendamt abtreten müssen. Auf diese Weise werden sie an den Kosten ihrer Unterbringung beteiligt, obwohl sie für ihre biographischen Hintergründe i.d.R. keine Verantwortung tragen und selbst nur geringe Zuverdienste haben. Nur, wenn die Tätigkeit den Zielen der Jugendhilfe entspricht, können sie auf Antrag von den Kosten befreit werden. Der Umfang der Befreiung liegt jedoch im Ermessen der Jugendamtsmitarbeiter*innen.

Die entsprechende gesetzliche Bestimmung bewirkt eine klare Ungleichbehandlung von Jugendlichen in unserer Gesellschaft und stigmatisiert Jugendliche, die aufgrund ihrer Hintergründe meist ohnehin benachteiligt sind. Außerdem führt sie die Ziele von Jugendhilfe 15 ad absurdum, da auch eine Tätigkeit, wie beispielweise ein 450,- € Job die Verselbständigung und die Übernahme von Verantwortung fördern. Sie ist folglich abzuschaffen.

 

Empfehlung der Antragskommission:
Annahme
Beschluss: Annahme
Text des Beschlusses:

In der Bundesrepublik Deutschland leben ungefähr 142.000 Heimkinder und 90.000 Pflegekinder (Stand: Dezember 2018). Hintergrund der Fremdunterbringungen sind immer vollstationäre Hilfen zur Erziehung, die vom Jugendamt gewährt und betreut werden.

Wie viele andere Jugendliche, die in ihren Herkunftsfamilien aufwachsen können, wollen auch Pflege- und Heimkinder ihr Ausbildungsgehalt für eigene Zwecke ausgeben oder sich in ihrer Jugend Geld dazu verdienen. Dies ist ihnen gesetzlich auch nicht verboten, Regelungen im Achten Sozialgesetzbuch (§ 94) führen jedoch dazu, dass sie insgesamt 75 % ihres Einkommens an das Jugendamt abtreten müssen. Auf diese Weise werden sie an den Kosten ihrer Unterbringung beteiligt, obwohl sie für ihre biographischen Hintergründe i.d.R. keine Verantwortung tragen und selbst nur geringe Zuverdienste haben. Nur, wenn die Tätigkeit den Zielen der Jugendhilfe entspricht, können sie auf Antrag von den Kosten befreit werden. Der Umfang der Befreiung liegt jedoch im Ermessen der Jugendamtsmitarbeiter*innen.

Die entsprechende gesetzliche Bestimmung bewirkt eine klare Ungleichbehandlung von Jugendlichen in unserer Gesellschaft und stigmatisiert Jugendliche, die aufgrund ihrer Hintergründe meist ohnehin benachteiligt sind. Außerdem führt sie die Ziele von Jugendhilfe 15 ad absurdum, da auch eine Tätigkeit, wie beispielweise ein 450,- € Job die Verselbständigung und die Übernahme von Verantwortung fördern. Sie ist folglich abzuschaffen.

 

Beschluss-PDF: