11/I/2021 Religionsfreiheit umsetzen

Status:
Annahme

Religionsfreiheit ist in Deutschland in hohes Gut. Bereits ab Vollendung des 14. Lebensjahres besteht in Deutschland eine uneingeschränkte Religionsmündigkeit. Bei verheirateten und in einer glaubensverschiedenen Ehe lebenden Bürgerinnen und Bürgern ist dieses Gut durch das besondere Kirchgeld nicht gegeben. Deshalb ist es ersatzlos abzuschaffen.

 

Begründung:

Das „besondere Kirchgeld“ ist neben der Regelkirchensteuer, die mit der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) vom Steuerpflichtigen erhoben wird, eine besondere Form der Kirchensteuererhebung.

Es wird bei zusammen veranlagten Ehegatten in einer Glaubens verschiedenen Ehe nach dem jeweiligen Landeskirchensteuerrecht des Wohnsitzes der Steuerpflichtigen erhoben (ebenso bei eingetragenen Lebenspartnerschaften). Aktuell wird in allen Bundesländern das besondere Kirchgeld erhoben.

Vereinfacht bedeutet das: Tritt ein Ehepartner aus der Kirche aus, muss der andere für den Partner mitzahlen. Meist durch erhebliche Nachzahlungen. Auch, wenn das BVerfG diese Praxis bestätigt hat, heißt das nicht, dass der Gesetzgeber den Status quo nicht zugunsten echter Religionsfreiheit ändern kann. Denn: Wenn jemand aus der Kirche austritt und sich damit auch dafür entscheidet, keinen Beitrag mehr zu zahlen, hat das einen Grund. Und es ist eben keine Religionsfreiheit, wenn dann der Ehepartner dafür herangezogen wird.

Da sich die Sozialdemokratie seit jeher immer für die Freiheit des Einzelnen eingesetzt hat, ist es unsere Aufgabe, auch hier für eine echte Freiheit bei der Religionswahl zu sorgen.

 

Empfehlung der Antragskommission:
Annahme
Beschluss: Annahme
Text des Beschlusses:

Religionsfreiheit ist in Deutschland in hohes Gut. Bereits ab Vollendung des 14. Lebensjahres besteht in Deutschland eine uneingeschränkte Religionsmündigkeit. Bei verheirateten und in einer glaubensverschiedenen Ehe lebenden Bürgerinnen und Bürgern ist dieses Gut durch das besondere Kirchgeld nicht gegeben. Deshalb ist es ersatzlos abzuschaffen.

 

Beschluss-PDF: