Wir beschließen, dass der §14 Abs. 1 der „Verordnung über die Zulassung von Personen im Straßenverkehr“ verändert werden soll.
Hierbei soll §14 Abs. 1 S. 2+3 ersatzlos gestrichen werden.
Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.
In §14 Abs.1 S.1 Nr. 2+3 soll eingefügt werden, dass die Einnahme der Betäubungsmittel oder Medikamente einen Bezug zur Teilnahme am Straßenverkehr haben muss.
[…] wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass
- Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
- Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes im Straßenverkehr oder
- missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen im Straßenverkehr vorliegt.
- 14 Abs. 1 regelt wann einem Führerscheinbesitzer ein ärztliches Gutachten aufgedrückt wird, nämlich in Fällen in denen ein Drogenkonsum nachgewiesen werden kann, unabhängig ob man gefahren ist oder nicht.
Es ist aber so, dass gar keine Teilnahme am Straßenverkehr gegeben sein muss. Allein der Besitz von Betäubungsmitteln, egal in welcher Menge oder Art, sorgt dafür, dass einem ein ärztliches Gutachten und dann danach eine MPU aufgedrückt werden kann.
In einer aufgeklärten Welt sollte es gesetzlich möglich sein, dass bei strikter Trennung von Konsum und der Teilnahme am Straßenverkehr der Besitz der Fahrerlaubnis weiter möglich sein kann.
Hier wird nicht davon geredet das Verbot abzuschaffen, berauscht einen Wagen zu fahren, und wo möglich andere zu Gefährden oder im schlimmsten Fall zu töten.
Es geht vielmehr darum den Menschen die bewusst mit Betäubungsmitteln umgehen und sich niemals unter Einfluss von Betäubungsmitteln ans Steuer setzen, eine doppelte Bestrafung aus dem Weg zu räumen, wenn man z.B. in entspannter Atmosphäre auf einem Festival einen Joint raucht, aber man leider die Tüte mit der falschen Person teilen wollte und diese zufälligerweise ein ziviler Staatsschützer ist, dann tja, Pech gehabt. Dann ist der Führerschein weg UND natürlich kommt eine Anzeige wegen Besitzes von Betäubungsmitteln noch oben drauf mit Geldstrafen etc. Warum wird man doppelt bestraft? Da ist es egal ob man mit der Bahn anreist und die ganze Woche nicht mehr Auto fährt, da man z.B. die Nachweiszeiten der Substanzen extra kennt um auszuschließen, unter Einfluss zu fahren.
Eine solche doppelte Restriktion des Staates seinen Bürger*innen gegenüber ist nicht mehr zeitgemäß und illiberal.
Gegner*innen einer Lockerung könnten jetzt zwar schreien, dass bei einer solchen Regelung Anreize zum Konsum geschaffen werden würde. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass am BtmG nichts geändert wird und ein Verbot des Besitzes von Betäubungsmitteln doch trotzdem besteht und auch Menschen, die unter Einfluss fahren trotzdem und richtigerweise zur MPU müssen.
Wenn man schon nicht das BtmG revolutionieren kann, dann schaffen wir doch wenigstens eine sinnvollere Führerscheinregelung!
Wir beschließen, dass der §14 Abs. 1 der „Verordnung über die Zulassung von Personen im Straßenverkehr“ verändert werden soll.
Hierbei soll §14 Abs. 1 S. 2+3 ersatzlos gestrichen werden.
Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.
In §14 Abs.1 S.1 Nr. 2+3 soll eingefügt werden, dass die Einnahme der Betäubungsmittel oder Medikamente einen Bezug zur Teilnahme am Straßenverkehr haben muss.
[…] wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass
- Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
- Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes im Straßenverkehr oder
- missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen im Straßenverkehr vorliegt.