Für alle Tierhaltungsanlagen wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung verbindlich vorgeschrieben.
Die Anzahl gewerblicher Tierhaltungsanlagen im Außenbereich niedersächsischer Gemeinden hat in den letzten Jahren stark zugenommen. Dieser Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB hat eine wichtige Flächenentwicklungsfunktion für die Gemeinde und eine Erholungsfunktion für die Gemeindeeinwohner. Er droht sich aber von einem primär landwirtschaftlich genutzten Raum mit
wichtigen Funktionen für Natur und Mensch nahezu flächendeckend in einen Standort der industriellen Tierhaltung zu verwandeln.
Derzeit versuchen viele Anlagenbetreiber die UVP—Pflicht dadurch zu umgehen, dass sie z. B. Anlagen mit bis zu 14.999 Legehennen oder 1.499 Mastschweinen beantragen. Auch ein Aufstellen mehrerer solcher Anlagen muss nicht unbedingt zu einer Kumulation führen, denn bei gegebener örtlicher Distanz und getrennten betrieblichen und baulichen Einrichtungen sind diese Anlagen aufgrund der Privilegierung nicht UVP-pflichtig.
Im Interesse der Entwicklung der Gemeinden des ländlichen Raums verhindert werden, dass durch eine flächendeckende Ausbreitung industrieähnlicher Tierhaltungsanlagen dieser ländliche Raum als Wohn- und Erholungsbereich unbrauchbar gemacht wird. Dies kann zum Beispiel durch eine verbindliche Umweltverträglichkeitsprüfung auf allgemeiner und auf standortbezogener Ebene wirkungsvoll verhindert werden. Die Schwellenwerte für eine Vorprüfung nach UVP sollen sein: 1500 Hennen oder Truthühner, 3000 Junghühner oder Mastgeflügel, 60 Rinder, 50 Kälber, 150 Mastschweine, 60 Sauen, 450 Ferkel.
Für alle Tierhaltungsanlagen wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung verbindlich vorgeschrieben.